Unionsbürger darf nicht Kommunalpolitiker werden

Mit Spannung wird die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erwartet, der über die Klage eins EU-Bürgers entscheiden soll. Der Hintergrund dieser Klage ist die gewonnene Gemeinderatswahl der Neos in Mödling. Der Spitzenkandidat, ein deutscher Jurist, musste seinen Platz zur Verfügung stellen, denn die Gemeinde berief sich auf die niederösterreichische Gemeindeordnung, in der steht unter anderem, dass zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
Das widerspricht, aus Sicht der Neos, den Grundrechten der EU-Bürger. Denn auf der kommunalen Ebene durfte der Deutsche wählen und auch gewählt werden, nur Ausüben darf der EU-Bürger sein Mandat nicht. Deswegen klagten die Neos Mödling.
Im Grundrecht für EU-Bürger steht nämlich, dass Unionsbürger*innen in jenem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, bei Kommunalwahlen dieselben Bedingungen vorfinden wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Das umfasse das aktive und das passive Wahlrecht, weist der Jurist hin.