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Deutschland: Corona-Rebellen verlieren Steuerprivileg

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Der Bundesfinanzhof spricht einem Verein, der bewusst Falschinformationen über Corona-Maßnahmen verbreitete, die Gemeinnützigkeit ab. Es fehle die „geistige Offenheit“, monieren die höchsten Finanzrichter.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat in einem Artikel vom 28.10. eine aktuelle Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofes veröffentlicht. Im Artikel heißt es, dass Vereine, die Falschinformationen zu staatlichen Corona-Maßnahmen äußern und zum Widerstand aufrufen, um das steuerliche Privileg der Gemeinnützigkeit bangen müssen. Das habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Eilverfahren klargestellt und damit die Arbeit von Corona-Leugnern erheblich erschwert. Den Namen des Vereins nannte das Gericht nicht, nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur könnte es sich um den Verein „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie“ (MWGFD) handeln. Eine Anfrage der F.A.Z. habe der Verein zunächst auch nicht beantwortet, wie die zuständige Wirtschaftskorrespondentin der Zeitung vermerkte.

Denn mit der Gemeinnützigkeit sind steuerliche Vorteile verbunden. Verliert ein Verein seine Gemeinnützigkeit, drückt das häufig auch das Spendenaufkommen, da die Unterstützer die Ausgaben nicht mehr von der Steuer absetzen können. Im vorliegenden Streitfall ging es um einen Verein, der sich als Ziel „die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens“ gesetzt hat. In der Praxis kämpfte er aber vor allem gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. So stellte er die Effektivität von Masken zum Schutz vor Ansteckung infrage, forderte die Aufhebung aller Maßnahmen und wies auf das Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins habe im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie von der „möglichen Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten“ gesprochen. Mit der Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen habe das ebenso wenig zu tun wie mit der Förderung der Demokratie, erklärte der BFH: „Dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hat der Verein jedoch nicht getan.“

Mit diesem Verfahren präzisierten die Richter ihre frühere Rechtsprechung, die im Jahr 2019 zuerst die globalisierungskritische Organisation Attac betraf. Die Finanzrichter entzogen Attac die Gemeinnützigkeit wegen zahlreicher politischer Aktivitäten, die für sich allein keinen gemeinnützigen Zweck darstellten. In dem aktuellen Beschluss stellten die Richter nun klar: Zwar dürfe ein gemeinnütziger Verein durchaus Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen, jedoch nur in dem Rahmen, wie es zur Erreichung seines satzungsmäßigen Zwecks erforderlich sei (Az.: V B 25/21).

Die Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung e.V., ein Zusammenschluss von 180 Vereinen und Stiftungen, sieht den Beschluss kritisch. Der BFH gehe in die richtige Richtung, politische Mittel zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zuzulassen, wiederhole aber unklare Grenzen wie „geistige Offenheit“. Sinnvoll seien die Grundrechte und sachliche Fundierung als Grenzen, sagte Allianz-Vorstand Stefan Diefenbach-Trommer.

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