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COVID-19-Pandemie: Aktuelle Lockdown-Regelungen gelten vorerst bis Ende dieser Woche

Bild: pixabay
Besuchsregeln für Krankenhäuser werden ab Mittwoch gelockert, negativer PCR-Test ist künftig 72 Stunden gültig.

Heute, am 9. März wären die aktuellen Lockdown-Regelungen ausgelaufen, nun sollen sie fünf weitere Tage gelten. Der Hauptausschuss des Nationalrats hat eine entsprechende Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genehmigt. Demnach bleiben die geltenden Betretungsverbote und Ausgangsbeschränkungen vorerst bis inklusive Sonntag aufrecht.

Nur bei den Besuchsregeln für Krankenhäuser kommt es bereits in dieser Woche zu Lockerungen. Zudem wird die Gültigkeitsdauer von negativen PCR-Tests ausgedehnt.

Konkret dürfen PatientInnen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Kuranstalten ab Mittwoch eine Besucherin bzw. einen Besucher pro Tag empfangen. Derzeit ist nur ein Besuch pro Woche erlaubt. Die Ausnahmeregelung für Kinder – täglich zusätzlich maximal zwei Personen zur Begleitung bzw. zum Besuch – bleibt bestehen.
Sowohl BesucherInnen als auch Begleitpersonen müssen einen negativen COVID-19-Test vorweisen und in der Regel auch eine FFP2-Maske tragen. Nur in wenigen Fällen – etwa bei Entbindungen und im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung – sind Ausnahmen von der Testpflicht festgeschrieben.

Als Testnachweis werden ein bestätigter negativer Antigen-Test bzw. ein negativer PCR-Test anerkannt, wobei Antigen-Tests maximal 48 Stunden und PCR- Tests maximal 72 Stunden alt sein dürfen.

Diese erweiterte Gültigkeitsregelung gilt künftig auch für den Besuch in Alten- und Pflegeheimen sowie für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbesuche.
Ersatzweise können weiterhin auch Genesungsbestätigungen nach einer überstandenen COVID-19-Erkrankung vorgelegt werden. Die „positiven Antikörper-Tests“ dürfen allerdings nur noch maximal drei Monate – statt bisher sechs Monate – alt sein.
Auch Absonderungsbescheide aufgrund einer amtlich festgestellten COVID-19-Infektion gelten künftig als Nachweis.

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