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Wie ist das jetzt mit der Maklergebühr?

Bild: pixabay
Mit dem neuen Maklergesetz kommen Entlastungen auf die Mieter und Mieterinnen einer neuen Wohnung zu. Jetzt gilt das Bestellerprinzip.

Wird eine Wohnung öffentlich von Eigentümern beworben, dann zahlt die Vermietung die gesamte Provision. Beauftragt aber der oder die Wohnungssuchenden eine Maklerfirma, dann wird bei der Vermittlung schon eine Provision fällig, die der Wohnungssuchende zahlt. Es gilt also das Bestellerprinzip für beide Seiten.

Beim neuen Gesetz wurde auch ein umfassender und strenger Umgehungsschutz eingebaut.
Die zeitliche Abfolge von Vertragsabschlüssen muss transparent dokumentiert werden. So soll doppeltes Abkassieren oder das Verheimlichen von Auftragsverhältnissen verhindert.

Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe.

Das neue Gesetz verpflichtet Makler und Maklerinnen zu lückenloser Transparenz. Die zeitliche Abfolge aller Vertragsabschlüsse muss schriftlich dokumentiert werden. Das ermöglicht im Verdachtsfall eine
genaue Nachprüfung. Für verheimlichte Aufträge oder eine fehlerhafte Dokumentation gibt es strenge Verwaltungsstrafen. Doppeltes Abkassieren und andere Tricks zahlen sich nicht aus.

Heimliche Absprachen sind ebenfalls ausdrücklich verboten. Wenn eine freie Wohnung inseriert wird, ist klar, dass jemand dieses Inserat geschalten und in Auftrag gegeben hat. In so einem Fall müssen Vermieter oder Vermieterinnen die gesamte Provision zahlen.

Sinn der neuen Regelung ist es, dass Wohnungssuchende nicht zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses mit extrem hohen Kosten konfrontiert werden. Gerade, weil Mietverträge immer öfter befristet sind, werden Umzüge häufiger. Viele Mieter mussten deshalb alle paar Jahre aufs neue Provisionen in der Höhe von bis zu zwei Bruttomonatsmieten zahlen. Für Vermieter besteht dieses Problem nämlich nicht. Sie haben selbst Einfluss darauf, wie oft Maklergebühren für sie anfallen. Sie können zum Beispiel Wohnungen länger als drei Jahre vermieten.

Es wird nicht möglich sein, die Provision einfach in Form von anderen (eventuell frei erfundenen) Gebühren am Ende doch wieder den Mieter in Rechnung zu stellen. Das regelt der Umgehungsschutz eindeutig.

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