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Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt BAWAG PSK

Bild: pixabay
Der VKI klagt im Auftrag des Sozialministeriums. Geklagt wurde zwar nur eine Bank, aber das Urteil des OGH hat Auswirkungen auf sämtliche gesetzliche Kreditstundungen in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 31.1.2021.

Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ist der österreichische Gesetzgeber auch Konsumenten und Konsumentinnen zu Hilfe gekommen, die aufgrund der Pandemie arbeitslos wurden oder in Kurzarbeit waren und die dadurch ihre laufenden Kredite nicht mehr bezahlen konnten. In solchen Fällen wurden und werden die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten oder Zinsen für die Dauer von jeweils 10 Monate gesetzlich gestundet. Durch die gesetzliche Stundung hat sich daher die Laufzeit der betroffenen Kredite um 10 Monate verlängert.

Nicht eindeutig geregelt war im Gesetz aber die Frage, ob während der Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen. Wäre das der Fall, würden sich die Gesamtkosten der gestundeten Kredite wesentlich erhöhen, weil dann die Kreditnehmer für einen um 10 Monate längeren Zeitraum Zinsen bezahlen müssten. Die Banken stellten sich auf den Standpunkt, das Gesetz verbiete während der gesetzlichen Stundung nur Verzugszinsen, nicht aber die Verrechnung der normalen Vertragszinsen. Um diese Streitfrage zu klären, brachte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums – stellvertretend für alle Banken – gegen die BAWAG PSK eine Unterlassungsklage ein. Der OGH hat nunmehr der Klage des VKI zur Gänze stattgegeben.

Der OGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich nach dem Gesetz die gestundeten Kreditraten durch die Stundung nicht erhöhen dürfen. Das setze zwangsläufig voraus, dass während der Dauer der Stundung keine Zinsen anfallen. Eine Entlastung der Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, ein Abgleiten in eine Überschuldung soweit als möglich zu verhindern.

Das Urteil ist zwar nur gegen die BAWAG PSK ergangen, hat jedoch Auswirkungen auf sämtliche gesetzliche Kreditstundungen, da die Gesetzeslage für alle Banken gleich war und ist. Hier die komplette Presseaussendung zum Nachlesen:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220121_OTS0113/ogh-banken-duerfen-fuer-die-dauer-der-gesetzlichen-kreditstundung-keine-zinsen-verrechnen

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