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VfGH gibt VGT recht: Tiermasken auf Tierschutzaktionen trotz Verhüllungsverbots erlaubt

Bild: pixabay
Verfassungsgerichtshof: Die Nutzung von Tiermasken bei Tierschutzaktionen ist wesentlicher Teil des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung

Der VGT benützt seit Jahrzehnten Tiermasken für seine Aktionen. Ob Kückenmaske gegen die Vergasung der männlichen Legehühner an ihrem ersten Lebenstag, ob Schweinemaske gegen den Vollspaltenboden oder auch Rindermaske gegen den Missbrauch von Kühen in der Milchproduktion. eine solche Rindermaske trug der stv. VGT-Obmann David Richter als er in Baden milchkritische Flugblätter verteilte.

Dabei wurde er von der Polizei dazu angehalten, die Maske abzunehmen, weil sie dem Verhüllungsverbot widerspreche. Richter nahm die Maske ab, um zu demonstrieren, dass es ihm nicht um die Verschleierung seiner Identität ginge, setzte sie aber dann wieder auf, um weiter Flugblätter zu verteilen. Darauf wurde er wegen passivem Widerstand gegen die Staatsgewalt in ein Polizeifahrzeug getragen und letztlich bestraft: 150 Euro, die Maximalstrafe für dieses Delikt. Bei der Beschwerde gegen diese Strafe zum Landesverwaltungsgericht wurde sie zwar auf 70 Euro herabgesetzt, grundsätzlich aber bestätigt.

Daraufhin wandte sich der VGT mithilfe von Rechtsanwältin Maria Windhager an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat nun die Erkenntnis veröffentlicht, dass die Verhüllung des Gesichts dennoch erlaubt ist, wenn sie wesentlicher Teil der freien Meinungsäußerung ist, wie im vorliegenden Fall.

Der VGT begrüßt in seiner Presseaussendung die Erkenntnis.

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