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Erste Kritik zu neuem Covid-Maßnahmengesetz

Bild: pexels
Zwar ist das Gesetz noch in Begutachtung, wird aber bereits kritisiert. Es beinhaltet Eingriffe in unseren Alltag, falls geltende Maßnahmen nicht reichen, um die Ausbreitungsgefahr des Virus zu verhindern.

Überall in Europa steigen die Zahlen der infizierten Personen mit dem Corona-Virus. Nur so können wir es uns erklären, dass vom Gesundheitsminister ein neues Covid-Maßnahmengesetz in Begutachtung geschickt wurde.

Vermutlich beunruhigt das Bundeskanzleramt besonders die definitive Ankündigung des israelischen Premiers Netanyahu, dass ab Freitag ein genereller Lockdown in Israel verfügt wurde. Die Infektionszahlen in Israel waren in den letzten Tagen bis auf 4000 pro Tag gestiegen. Besonders in den Stadtteilen mit großer Bevölkerungsdichte schnellten die Zahl der Infizierten in die Höhe. Für drei Wochen gilt jetzt, dass Schulen, Kindergärten, Hotels, Restaurants und Einkaufszentren geschlossen bleiben. Man darf sich nur bis zu 500 m von seiner Wohnstätte entfernen. Die israelischen Wirtschaftstreibenden sind verzweifelt.

Österreich (8,859 Mill.) das etwa die gleich große Bevölkerungszahl wie Israel (8,884 Mill.) hat, hat im Gegensatz dazu einige Cluster, die aufgrund der guten Kooperation der Beteiligten rasch isoliert werden können. Es wurden einige Städte (Wien, Innsbruck, Kufstein, Mödling, Neunkirchen, Bludenz, Dornbirn) auf Gelb geschaltet. Einige Bundesländer wie das Burgenland und Kärnten sind noch durchgehend grün. Stimmen vermerken, die Farbunterschiede könnten mit den Testungen zusammen hängen. In Vorarlberg wird viel getestet. In Kärnten weniger.

Zurück zum Maßnahmengesetz. Bis 2021 sollen, falls der Hauptausschuss des Nationalrats das Gesetz genehmigt, Betretungsverbote und Ausgangssperren möglich sein. Im Gesetz wird geregelt, welche Gründe es gibt sich im Freien zu bewegen.

Das sind Gründe, um sich selbst zu schützen (bei Gefahr für Leib, Leben, Eigentum, z. B. Brand), zur Betreuung und Hilfestellung für unterstützungsbedürftige Personen (Pflege), zur Deckung der Grundbedürfnisse (Einkaufen), für berufliche Zwecke (Arbeiten), zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien (Bewegung, Sport). Bei all diesen Gründen gilt die Abstandsregel und die Maskenpflicht, wo sie verordnet ist.

Mit dem Gesetz können auch Betretungsverbote ausgesprochen werden. Ausgenommen ist der private Wohnbereich. Geregelt wird mit dem Gesetz auch „Kontrolle und Strafen“. Sollten Auflagen missachtet werden, können Strafen von 1.450 Euro und bis zu 30.000 Euro für Unternehmen ausgesprochen werden. Auch hier ist der private Wohnbereich ausgenommen.

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